Warum unterweisen?
Eine wichtige Voraussetzung für reibungslose Arbeitsabläufe im Betrieb ist sicheres und gesundes Arbeiten. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigten wissen, worauf sie zu achten haben und wie sie sich verhalten müssen. Denn wer sich nicht auskennt, macht Fehler. Damit dies nicht geschieht, müssen Mitarbeiter unterwiesen werden.

Die Notwendigkeit der Unterweisung ergibt sich auch aus der Fürsorgepflicht gegenüber allen Beschäftigten. Die Verpflichtung zur Unterweisung und deren schriftliche Dokumentation ist geregelt in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Worüber unterweisen?
Die Unterweisungsthemen ergeben sich aus der zur jeweiligen Tätigkeit durchgeführten Gefährdungsbeurteilung. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument, um Arbeitsabläufe zu optimieren. Gefährdungsbeurteilungen stellen sicher, dass Gefährdungen, Risiken und Belastungen frühzeitig erkannt und Maßnahmen eingeleitet werden (Grundlage: ArbSchG, §§ 5,6; BetrSichV § 3; DGUV Vorschrift 1 § 3).
Wann unterweisen?
Grundsätzlich sollen Beschäftigte unterwiesen werden vor Aufnahme einer Tätigkeit (Erstunterweisung), danach in regelmäßigen Abständen (Wiederholungsunterweisungen). Wiederholungsunterweisungen sind mindestens einmal jährlich erforderlich. Erstunterweisungen sind erforderlich bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechsel, Einführung neuer Verfahren, neuer Technik oder neuen Stoffen.

Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung hilft, Gefährdungen und Belastungen im Arbeitsprozess rechtzeitig zu erkennen – möglichst schon bei der Organisation und Arbeitsvorbereitung – und entsprechende Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil eines reibungslosen Arbeitsablaufes und eines ständigen Verbesserungsprozesses. Außerdem sind die Gefährdungsbeurteilung und ihre Dokumentation vorgeschrieben.

Arbeitsmedizinische Vorsorge
Neben den allgemeinen Vorsorgeuntersuchungen gibt es Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen bei speziellen Gefährdungen. Was konkret notwendig ist, ergibt sich aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers, etwa Untersuchungen bei Gefährdungen durch Lärm oder durch Gefahrstoffe.
Befähigte Personen:
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Die TRBS 1203 beschreibt die Voraussetzungen für die erforderlichen Fachkenntnisse einer befähigten Person. Danach muss der Arbeitgeber befähigte Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung beauftragen.
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen durch befähigte Personen ordnungsgemäß durchgeführt werden können.
Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen und diese durch Weiterbildungsmaßnahmen aufrechterhalten. Sie muss mit der Betriebssicherheitsverordnung wie dem gesamten in Frage kommenden technischen Regelwerk und den Arbeitsschutzvorschriften soweit vertraut sein, dass sie den sicheren Zustand eines Arbeitsmittels beurteilen kann. Der Einsatz als befähigte Person erfolgt durch die schriftliche Bestellung des Arbeitgebers.
Schulungen
Die MORAVIA Akademie bietet entsprechende Schulungen an, in denen Fachkenntnisse erworben werden wie in der BetrSichV und in der TRBS 1203 gefordert. Hierzu zählen z. B. Schulungen für befähigte Personen für Anschlagmittel, zur Prüfung von Winden, Hub- und Zuggeräten, zur Prüfung von Ladungssicherungshilfsmitteln, zum sicheren Umgang mit Hubarbeitsbühnen u.a.m. Das Programm wird ständig erweitert.
